2017, N. 16 zu Art. 152 ZPO). Das HBe- wUe70 ist zudem primär Ausfluss bzw. Konsequenz des völkerrechtlichen Souveränitätsprinzips und soll die gegenseitige gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen gerade vereinfachen. Im Vordergrund steht nicht das Interesse der von der Beweisabnahme betroffenen Person. Die kasachische Behörde hätte die Anfrage des Vertrauensanwalts, wenn diese den Anforderungen des HBewUe70 nicht entsprochen hätte, abweisen bzw. das Ersuchen zuständigkeitshalber an die Zentrale Behörde weiterleiten können (Art. 6 HBewUe70).