6.3.2.2. Der Vertrauensanwalt agierte im Auftrag der schweizerischen Botschaft in Kasachstan, welche auf Anordnung des Obergerichts des Kantons Aargau mit der Echtheitsprüfung beauftragt wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. g ZStV). Die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz kann insbesondere im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 32 IPRG eine vertiefte Überprüfung der zur Eintragung vorgelegten Dokumente anordnen.