In Zivilsachen kann die gerichtliche Behörde eines Vertragsstaates nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, eine Beweisaufnahme vorzunehmen (Art. 1 Abs. 1 HBewUe70). Das Rechtshilfeersuchen ist an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln (Art. 2 Abs. 2 HBewUe70) und hat den Anforderungen von Art. 3 und 4 HBewUe70 zu entsprechen.