6.3.2. 6.3.2.1. Auf die internationale Rechtshilfe bei der Beweisaufnahme im Ausland ist das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Handelssachen vom 18. März 1970 (SR 0.274.132; HBewUe70) anwendbar. Sowohl die Schweiz als auch Kasachstan sind Vertragsstaaten. In Zivilsachen kann die gerichtliche Behörde eines Vertragsstaates nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, eine Beweisaufnahme vorzunehmen (Art. 1 Abs. 1 HBewUe70).