6.3. 6.3.1. Die Beklagte bringt in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Rz. 27 ff.) vor, dass das vom Vertrauensanwalt erhaltene Schreiben der Behörde des Bezirks X. vom 27. August 2022, wonach diese keine Kenntnis bzw. Akten über die angebliche Eheschliessung besitze, nicht zu berücksichtigen sei. Dieses sei wohl unrechtmässig erworben worden und setze sich nicht mit der Echtheit der zweiten Heiratsurkunde auseinander. Es sei unklar, ob aufgrund der IT-Panne die Dokumente allenfalls verloren gingen, nach welchen Begriffen überhaupt gesucht worden sei und ob die Unterlagen allenfalls in einem anderen Register abgelegt worden seien.