Die Erklärung, wonach der falsche bzw. fehlende Registereintrag auf einem IT-Feh- ler beruhen soll, der zur zweimaligen Vergabe einer Eheregister-Nummer unter Löschung des Eintrags der Beklagten und des Verstorbenen geführt habe, erscheint aber weder glaubhaft, noch liess sich ein solcher IT-Vorfall durch den Vertrauensanwalt bestätigen. Davon abgesehen müssten sich, wie auch die Klägerin zu Recht vorbrachte, die zur Eheschliessung eingereichten Dokumente und namentlich der von den Parteien unterzeichnete Antrag auf Eheschliessung auch bei einer IT-Panne physisch noch in den Akten oder im Archiv der Registerbehörden befinden, da diese auch in Ka-