6.2. Grundsätzlich gesteht auch die Beklagte ein, dass die Urkunde vom 29. Dezember 2017 (Eheurkunde Nr. aaa) fehlerhaft und "von keiner Relevanz" sei (Eingabe vom 6. Oktober 2020 S. 10). Sie behauptet aber, dass diese Eheurkunde inhaltlich richtig, jedoch wegen einer IT-Panne mit einer falschen Heiratsnummer versehen worden sei (Berufung Ziff. 8). Die Erklärung, wonach der falsche bzw. fehlende Registereintrag auf einem IT-Feh- ler beruhen soll, der zur zweimaligen Vergabe einer Eheregister-Nummer unter Löschung des Eintrags der Beklagten und des Verstorbenen geführt habe, erscheint aber weder glaubhaft, noch liess sich ein solcher IT-Vorfall durch den Vertrauensanwalt bestätigen.