Dies ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren unbestritten. Die Beklagte macht hingegen geltend, dass ihr und dem Verstorbenen zufolge eines IT-Fehlers eine falsche Nummer bzw. die Registernummer doppelt zugewiesen worden sei, was durch das Schreiben des Justizdepartements des Gebiets T. vom 20. Januar 2020 belegt sei. Aus der Reservekopie 2017 habe man den Eintrag wiederhergestellt und der Beklagten deshalb am 27. Februar 2020 eine neue Eheurkunde ausgestellt (Berufung Rz. 8 ff.; Berufungsbeilagen 3 und 4).