Gemäss der Abklärung der Botschaft bei den Behörden, namentlich bei der Verwaltung im Bezirk X. der Stadt W., wo die Ehe eingetragen und folglich geschlossen worden sein soll, hat sich demnach ergeben, dass die Heirat jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung in der Schweiz nicht im kasachischen Register eingetragen und unter der in der Eheurkunde angegebenen Register-Nummer ein anderes Ehepaar verzeichnet war. Dies ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren unbestritten.