6. 6.1. Grundlage für die Eintragung der Eheschliessung zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen durch die aargauischen Registerbehörden war die Eheurkunde Nr. aaa, wonach die Ehe am 29. Dezember 2017 ins kasachische Eheregister eingetragen und gleichentags die Urkunde ausgestellt worden sei (GB 18 und 19). Gemäss dem Schreiben der Schweizer Botschaft in Astana, Kasachstan, handle es sich bei dieser Urkunde nach weiteren Abklärungen um eine Fälschung (act. 141). Der diesbezüglichen Note der Botschaft (act. 142 f.) lässt sich entnehmen: