In diesem Zusammenhang ist die Klärung hinsichtlich des Grundes für die zweimalige Vergabe der Registriernummer (der ersten Heiratsurkunde) von essentieller Bedeutung. Denn sollte es die behauptete IT-Panne nicht gegeben haben, war die erste Heiratsurkunde inhaltlich falsch, da der Registereintrag Nr. aaa nachweislich einem anderen Ehepaar zuzuordnen ist (vgl. E. 6.1 nachfolgend). Sofern das Zustandekommen der zweiten Heiratsurkunde, deren Echtheit abzuklären war, mit der soeben erwähnten IT- Panne erklärt wurde, was die Beklagte tut, stünde deren Rechtmässigkeit somit bereits deshalb in Frage.