Für die Klärung dieser Fragen prüfte der Vertrauensanwalt das Zustandekommen der fraglichen Heiratsurkunde, was nicht zu beanstanden ist, hängt hiervon doch die Frage der "Echtheit" der Urkunde ab. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch, dass er hierfür abklärte, weshalb es überhaupt zur Ausstellung einer zweiten Heiratsurkunde mit einer neuen Nummer (bbb) gekommen ist, hängt von der Beantwortung dieser Frage doch die Antwort auf die Frage, ob die Heiratsurkunde Nr. bbb korrekt ausgestellt worden ist, massgeblich ab. In diesem Zusammenhang ist die Klärung hinsichtlich des Grundes für die zweimalige Vergabe der Registriernummer (der ersten Heiratsurkunde) von essentieller Bedeutung.