schliessung notwendigen Dokumente nie eingereicht worden seien (Bericht S. 9 ff., insbesondere S. 14 f.). 5.5.3. Die Beklagte rügt in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Rz. 4) vorab, dass der Vertrauensanwalt bzw. die Aufsichtsbehörde den Auftrag, d.h. die angeordnete Echtheitsüberprüfung, nicht erfüllt habe. So sei insbesondere angeordnet worden, zu prüfen, ob betreffend die Heiratsurkunde Nr. bbb ein entsprechender Registereintrag bestehe. In Anbetracht des konkreten - 20 -