Mit Schreiben vom 27. August 2022 des Apparats des A- kims des Bezirks X. der Stadt W. habe es auf Anfrage vom 9. August 2022 geheissen, dass im Archiv der Registerbehörde eine Akte ("record") über die Eheschliessung nicht vorhanden sei. Es fänden sich keine Hinweise im Archiv der Registerbehörde des Akims des Bezirks X. der Stadt W. auf eine Registrierung der Eheschliessung zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten am 29. Dezember 2017 (wie etwa Gesuche inkl. der notwendigen Dokumente, eine Bestätigung über die Bezahlung der Verwaltungsgebühr, ein Ehefähigkeitszeugnis, ein Bericht über die Eheschliessung, etc.). Der Vertrauensanwalt folgert daraus, dass die zur Registrierung der Ehe-