Die Zweitausfertigung werde nach Ablauf der festgelegten Fristen vernichtet, nachdem bescheinigt sei, dass die Personenstandsurkunden im Informationssystem der Registerbehörden vorhanden seien. Die Wiederherstellung hätte auf Basis einer Anfrage an die Registerbehörde des Bezirks X. der Stadt W. erfolgen müssen, was durch die Verwaltungsbehörden des Bezirks V. und des Gebiets T., wie auch durch das kasachische Gericht, nicht gemacht worden sei (Bericht S. 7 ff.).