Ein Feststellungsurteil über rechtserhebliche Tatsachen ergehe nur, wenn es für den Gesuchsteller unmöglich sei, die massgeblichen Dokumente erhältlich zu machen, die diese Tatsachen bestätigen, oder wenn es unmöglich sei, die verlorenen Dokumente wiederherzustellen. Das Urteil erwähne nichts betreffend die Eintragung der Ehe zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen am 29. Dezember 2017. Der Richter hätte die Beklagte auffordern müssen, eine Heiratsurkunde vorzuweisen und - 19 -