5.5. 5.5.1. Gestützt auf den Antrag der Beklagten, beauftragte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer, mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 das DVI, Abteilung Register und Personenstand, mit einer Echtheitsüberprüfung der Eheschliessungsdokumente, namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob betreffend die (zweite) Heiratsurkunde Nr. bbb vom 27. Februar 2020 ein entsprechender Registereintrag zur Eheschliessung bestehe. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023 stellte das DVI dem Obergericht des Kantons Aargau den vertrauensanwaltlichen Bericht zu.