5.4. 5.4.1. Die Parteien reichten darüber hinaus zahlreiche weitere Stellungnahmen ein. Dies steht ihnen im Rahmen ihres konventionsrechtlichen Replikrechts grundsätzlich zu. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren jedoch nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime, wie sie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung gelangt (Art. 255 lit. b ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).