Die Ausführungen im Urteil seien auch in sich widersprüchlich. Es werde rein anhand der Angaben der Beklagten, aufgrund von Fotos – allerdings seien keine Hochzeitsfotos existent – und zwei Zeuginnen etc. festgestellt, dass die Beklagte mit dem Verstorbenen tatsächliche Eheverhältnisse gelebt hätte, dass die Ehe in Kasachstan am 29. Dezember 2017 geschlossen worden aber nicht "ordnungsgemäss erledigt" worden sei und dass man in der Schweiz habe heiraten wollen, weshalb ein Verfahren zur Ehevorbereitung eingeleitet worden sei. Die Ausführungen würden zeigen, dass keine Heirat stattgefunden habe. - 17 -