Damit wäre es der Beklagten ohne weiteres bereits ab dem 29. Dezember 2017 möglich gewesen, sich als Ehefrau des Verstorbenen auszuweisen und hätten die Eheleute eine Anerkennung und Eintragung in den schweizerischen Registern in den 10 Monaten zwischen der angeblichen Heirat und dem Tod des Verstorbenen bewirken können. Auch bei ihrem Gang zum Zivilstandsamt S. nach dem Tod des Verstorbenen am 11. Oktober 2018 hätte die Beklagte auf diese Heirat hinweisen müssen, sie gab jedoch an, im Mai 2016 geheiratet zu haben. - 16 -