In der Eheurkunde stehe hingegen nicht, dass die Ehe am 29. Dezember 2017 geschlossen worden sei (Berufungsantwort S. 13 ff.). Wenn die Eheleute tatsächlich am 29. Dezember 2017 geheiratet hätten (Berufungsantwort S. 19), hätten diese eine Eheurkunde besessen. Damit wäre es der Beklagten ohne weiteres bereits ab dem 29. Dezember 2017 möglich gewesen, sich als Ehefrau des Verstorbenen auszuweisen und hätten die Eheleute eine Anerkennung und Eintragung in den schweizerischen Registern in den 10 Monaten zwischen der angeblichen Heirat und dem Tod des Verstorbenen bewirken können.