5.3.4. Eine Woche nach der Beerdigung, am 11. Oktober 2018 (Berufungsantwort S. 15), habe die Beklagte das Zivilstandsamt der Stadt S. aufgesucht und gegenüber der Zivilstandsbeamtin erklärt, sie und der Verstorbene hätten im Mai 2016 – und nicht etwa am 29. Dezember 2017 – in Kasachstan geheiratet. Die Zivilstandsbeamtin habe den Inhalt des Schaltergesprächs in ihrem E-Mail vom 12. Oktober 2018 (GB 15) an die Beklagte bestätigt und ihr erklärt, dass sie die originale kasachische Eheurkunde über die Schweizer Vertretung in Kasachstan in die Schweiz übersenden lassen müsse.