Es wäre unnötig gewesen, ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten und eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn am 29. Dezember 2017 tatsächlich schon eine Heirat in Kasachstan stattgefunden hätte. Auch die Beklagte habe gewusst, dass sie sich im Stadium der Ehevorbereitung befunden habe. Mit E-Mail vom 14. Februar 2018 (GB 8) habe sie sich bei der Schweizer Botschaft in Kasachstan erkundigt, was für Dokumente sie und der Verstorbene zu beschaffen hätten, um sich in der Schweiz zu verheiraten. - 15 -