Im Frühsommer 2018 – ein halbes Jahr nach der angeblichen Eheschliessung – habe der Verstorbene beim DVI, Amt für Migration und Integration, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beklagte zwecks Vorbereitung der Heirat beantragt. Mit Nachnahme vom 10. Juli 2018 (GB 10) habe die zuständige Behörde eine Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseermächtigung) für eine bewilligte Aufenthaltsdauer zwecks Heirat vom 10. Juli 2018 bis 9. Januar 2019 ausgestellt. Es wäre unnötig gewesen, ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten und eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn am 29. Dezember 2017 tatsächlich schon eine Heirat in Kasachstan stattgefunden hätte.