5.3.2. Weiter weist die Klägerin in der Berufungsantwort (S. 12 f.) darauf hin, dass am 14. Februar 2018 ein (erneutes) Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung [in der Schweiz] eingeleitet worden sei. Im Schreiben vom 14. Februar 2018 (GB 9) werde zu Handen des Migrationsamtes bestätigt, dass das Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet worden sei. Im Frühsommer 2018 – ein halbes Jahr nach der angeblichen Eheschliessung – habe der Verstorbene beim DVI, Amt für Migration und Integration, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beklagte zwecks Vorbereitung der Heirat beantragt.