Wenn es keinen Eintrag im Eheregister gebe, habe es auch keine Eheschliessung zwischen C. und der Beklagten gegeben. Zudem wäre auch für einen Eheschluss in Kasachstan ein Ehefähigkeitszeugnis für den Verstorbenen erforderlich gewesen. Das Zivilstandsamt S. habe jedoch auf Anfrage bestätigt, dass für diesen kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei (Gesuchsbeilage [GB] 20). Auch müssten in diesem Fall die Unterschriften beider Ehegatten im Eheregister stehen (Berufungsantwort S. 13, 17 f.).