31. Mai 2019 und nach Würdigung sämtlicher Umstände sowie der Befragung von Zeugen festgestellt, dass die Beklagte und der Verstorbene am 29. Dezember 2017 in Kasachstan geheiratet hätten (Berufungsbeilage 6). Dieses Urteil habe die Beklagte mit Eingabe vom 17. Juli 2019 an die Vorinstanz übermittelt (dort eingegangen am 22. Juli 2019). Die Vorinstanz habe sich jedoch mit dem Entscheid nicht auseinandergesetzt, womit sie das rechtliche Gehör sowie die Religionsfreiheit und das Recht auf Eheschliessung der Beklagten verletzt habe (Berufung Rz. 11).