5.2.2. Weiter erwähnt die Beklagte, dass die Parteien [recte: die Beklagte und der Verstorbene] bereits am 1. Mai 2016 nach islamischem Recht geheiratet hätten (Berufungsbeilage 5). Aufgrund der Behauptung der Klägerin, es sei gar keine Ehe geschlossen worden, habe die Beklagte die Ehe gerichtlich feststellen lassen. Das kasachische Gericht habe mit Entscheid vom - 14 -