5. 5.1. Anlass zur vorliegenden Berufung gibt die – nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht erfolgte – Eintragung der angeblich in Kasachstan geschlossenen Ehe zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen in das schweizerische Zivilstandsregister gestützt auf die Eintragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 32 Abs. 1 IPRG; vgl. auch Art. 23 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Die betreffenden Belege bilden als Urkundensammlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB einen integrierenden Bestandteil des Personenstandsregisters (SIE- GENTHALER, Das Personenstandsregister, Bern 2013, Rz.