Nicht ausdrücklich geäussert hat sich das Bundesgericht zur oben zitierten Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach es der Gegenpartei erlaubt sei, im selben Verfahren zu behaupten und zu beweisen, dass der angegriffene Eintrag – obwohl unkorrekt zustande gekommen – eben doch die wahren Verhältnisse wiedergebe. Dies erscheint folglich zulässig. Bleiben die wahren Verhältnisse dennoch im Dunkeln, so trägt die Gegenpartei die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB) (ZR 109/2010, S. 14 ff. E. 4.8), womit auch gesagt ist, dass die Gegenpartei (vorliegend die Beklagte) hierfür beweispflichtig ist.