Abzugrenzen ist das registerrechtliche Berichtigungsverfahren gemäss Art. 42 ZGB, einem Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, von eigentlichen Statusprozessen, welche in einem streitigen Verfahren ausgetragen werden und worin eine materiellrechtliche Frage verbindlich beurteilt wird. Das mit der Berichtigungsklage gemäss Art. 42 ZGB befasste Gericht darf das Verfahren nicht von Amtes wegen auf die materielle Statusfrage ausdehnen und damit die Partei, die lediglich einen Fehler im Beurkundungsverfahren rügen will, gegen ihren Willen in einen Statusprozess drängen.