E. 4.8). Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009, welches den soeben erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich zum Gegenstand hatte, in E. 3.1 festgehalten, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut und insbesondere auch aus der Marginale zu Art. 42 ZGB ergibt, dass bei einer hierauf gestützten Klage nichts anderes als die Bereinigung des Registers – d.h. Eintragung oder Berichtigung bzw. Löschung – Prozessthema ist. Abzugrenzen ist das registerrechtliche Berichtigungsverfahren gemäss Art.