4.2.2. Mit der Bereinigungsklage nach Art. 42 ZGB lassen sich im Wesentlichen zwei Zwecke verfolgen: Der eine Anwendungsbereich besteht darin, die Eintragung streitiger Angaben zu erwirken, während der zweite Anwendungsbereich darin besteht, eine nicht offensichtlich, aber dennoch fehlerhafte Eintragung (vgl. Art. 43 ZGB), die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums oder Fehlers des Zivilstandsbeamten – etwa durch unrichtige Gesetzesauslegung – oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde, zu berichtigen oder zu löschen (sog. Berichtigungsklage; zum GANZEN