4.2. 4.2.1. Die Klägerin verlangte die Löschung der im Personenstandsregister eingetragenen Eheschliessung der Beklagten mit dem verstorbenen C. Sie macht weiterhin geltend, dass die dem Eintrag zugrundeliegende Heiratsurkunde Nr. aaa gefälscht sei, weshalb der Eintrag im Personenstandsregister unrichtig sei. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Eintrag im Personenstandsregister korrekt sei. Hierfür stützt sie sich im Berufungsverfahren auf die Heiratsurkunde mit der Registernummer bbb sowie ein kasachisches Feststellungsurteil.