Diese Sachdarstellung blieb seitens der Beklagten unbestritten. Dass die Klägerin als Halbschwester und – im Falle der Löschung des Geschäftsfalles Eheschliessung – Alleinerbin des Verstorbenen ein schützenswertes persönliches Interesse an der beantragten Registerberichtigung aufweist, ist damit offenkundig. Von der Beklagten wird ihr gegenteiliger Standpunkt denn auch nicht näher begründet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (vorstehend E. 1.1.).