Die Klägerin führte in der Klage (act. 3) aus, sie sei die Halbschwester mütterlicherseits des am […]. Oktober 2018 verstorbenen Erblassers. Dieser habe keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Die Klägerin sei folglich bis zum Eintrag der Beklagten die alleinige Erbin ihres Bruders gewesen. Der Nachlass des Erblassers sei gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 12. Oktober 2018 nicht unerheblich, er solle mehr als Fr. 1 Mio. betragen. Zudem bestehe bei der E. AG ein beachtliches Vorsorgeguthaben im Umfang von ca. Fr. 560'000.00. Somit sei das Interesse der Klägerin an einer Registerberichtigung nachgewiesen. Diese Sachdarstellung blieb seitens der Beklagten unbestritten.