26, Rückseite). Indem die Vorinstanz die Löschung des Geschäftsfalles "Eheschliessung" betreffend die Beklagte und den Verstorbenen im Personenstandsregister anordnete, hat sie der Klägerin nichts anderes, sondern bloss weniger zugesprochen, als von dieser beantragt. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Verletzung der Dispositionsmaxime erweist sich somit als unbegründet.