Aus der Begründung der Klage ergibt sich ohne weiteres und mit hinreichender Klarheit, dass sich die Klägerin gegen die Eintragung der Beklagten im Personenstandsregister als Ehefrau des Verstorbenen wandte. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, wies sodann in seiner Stellungnahme vom 1. März 2019 darauf hin, dass der von der Klägerin beantragten vollständigen Löschung der Beklagten aus dem schweizerischen Personenstandsregister nicht stattzugeben sei, da die Personendaten aufgrund der Ehevorbereitung beim Zivilstandsamt S. zu Recht im schweizerischen Personenstandsregister erfasst worden seien (act. 26, Rückseite).