3.3. 3.3.1. Nach Art. 58 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Das Gericht darf deshalb nicht ein anderes Recht durch Urteil zusprechen, als der Kläger eingeklagt hat, z.B. ein Pfandrecht, wenn Eigentum an der Sache geltend gemacht wird. Das Gericht kann aber nach Prüfung des klägerischen Anspruchs diesen nur teilweise schützen (SUT- TER-SOMM/VON ARX, ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 f. zu Art. 58 ZPO). Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art.