Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte – sollte sie als Ehefrau gelten – 75% des Nachlasses erhielte, wohingegen die Klägerin, gelte die Beklagte nicht als Ehefrau, Alleinerbin sei. Aufgrund der Tatsache, dass das Bezirksgericht Baden im Entscheid betreffend Anordnung einer Erbschaftsverwaltung von ei- - 10 - nem Vermögen von über einer Million Franken ausgehe, sei ein schützenswertes persönliches Interesse der Klägerin auch in wirtschaftlicher Hinsicht nachgewiesen.