Es sei mutig und aktenwidrig, der Klägerin als erbberechtigter Halbschwester von C. das Rechtsschutzinteresse an der Registerberichtigung abzusprechen. Die Klägerin habe als Halbschwester allein schon aus familienrechtlichen Gründen ein schützenswertes persönliches Interesse an der Löschung der Beklagten als Ehefrau ihres Halbbruders aus dem Zivilstandsregister. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte – sollte sie als Ehefrau gelten – 75% des Nachlasses erhielte, wohingegen die Klägerin, gelte die Beklagte nicht als Ehefrau, Alleinerbin sei.