Nichts anderes habe aber die Klägerin verlangt, habe doch ihr Antrag auf Löschung der Personendaten der Beklagten als Ehefrau von C. im Personenstandsregister gelautet. Die Vorinstanz habe diesem Vorbringen Rechnung getragen, indem sie im Entscheid vom 20. Januar 2020 ausgeführt habe, dass der Geschäftsfall der Eheschliessung vom 20. November 2018 zu löschen sei. Im Übrigen wäre nach dem Grundsatz a maiore ad minus eine weniger weitgehende Löschung ohne weiteres vom Rechtsbegehren umfasst. Es sei mutig und aktenwidrig, der Klägerin als erbberechtigter Halbschwester von C. das Rechtsschutzinteresse an der Registerberichtigung abzusprechen.