3.2. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort (S. 26 f.) entgegen, das DVI, Abteilung Register und Personenstand, habe in seiner Stellungnahme vom 1. März 2019 ausgeführt, dass bereits die eingeleitete Ehevorbereitung Anlass für eine Eintragung der Personendaten der Beklagten im Register sei. Daher sei im Fall der Gutheissung der Berichtigung nur der Geschäftsfall der Eheschliessung zu löschen. Nichts anderes habe aber die Klägerin verlangt, habe doch ihr Antrag auf Löschung der Personendaten der Beklagten als Ehefrau von C. im Personenstandsregister gelautet.