Für eine Löschung der Beklagten aus dem schweizerischen Personenstandsregister habe die Klägerin jedoch weder ein schutzwürdiges Interesse noch überhaupt einen rechtlichen Anspruch. Indem die Vorinstanz das Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Klägerin zu deren Gunsten interpretiert und angepasst habe, verfalle sie in Willkür. Das Urteil sei dementsprechend aufzuheben und das Gesuch der Klägerin sei mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.