3. 3.1. Die Beklagte macht mit Berufung (S. 6 f.) vorab geltend, das Gericht dürfe nach dem in Art. 58 ZPO statuierten Dispositionsgrundsatz einer Partei nichts anderes zusprechen, als diese verlange. Das Gericht sei an Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden. Vorliegend habe die Klägerin die Löschung der Beklagten aus dem schweizerischen Personenstandsregister beantragt. Für eine Löschung der Beklagten aus dem schweizerischen Personenstandsregister habe die Klägerin jedoch weder ein schutzwürdiges Interesse noch überhaupt einen rechtlichen Anspruch.