insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 gemachten Ausführungen über ihr Verhältnis zum Verstorbenen selbst unter Einbezug der Beweise wie SMS, Bilder etc. sowie das bis zu einem gewissen Grad in der Schweiz durchgeführte Ehevorbereitungsverfahren in keiner Art und Weise eine nach schweizerischem Recht rechtsgültig geschlossene Ehe zu konstituieren vermöchten.