Aus den Erwägungen ergebe sich jedoch klar, dass dies nicht die Absicht der Klägerin gewesen sei. Und selbst wenn, könnte dies nicht gutgeheissen werden, da die Personendaten aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens zu Recht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen worden seien. Der Vollständigkeit halber sei noch anzumerken, dass die von der Beklagten -9-