Das Gesuch sei daher gutzuheissen und die zu Unrecht erfolgte Anerkennung der ausländischen Eheschliessung sei zu bereinigen, indem das Zivilstandsamt R. angewiesen werde, den Geschäftsfall Eheschliessung vom 20. November 2018 zu löschen. Angemerkt sei, dass das Rechtsbegehren der Klägerin aufgrund des Wortlautes auch dahingehend interpretiert werden könnte, dass sämtliche Daten der Beklagten – und nicht nur der Geschäftsfall Eheschliessung – im Personenstandsregister gelöscht werden sollten. Aus den Erwägungen ergebe sich jedoch klar, dass dies nicht die Absicht der Klägerin gewesen sei.