Der Klägerin gelinge damit der Beweis, dass die Ehe zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen nie geschlossen worden sei, weshalb der Zivilstand der Beklagten im Personenstandsregister nicht "verheiratet" lauten dürfe. Das Gesuch sei daher gutzuheissen und die zu Unrecht erfolgte Anerkennung der ausländischen Eheschliessung sei zu bereinigen, indem das Zivilstandsamt R. angewiesen werde, den Geschäftsfall Eheschliessung vom 20. November 2018 zu löschen.