42 ZGB am Gesuch, schliesslich sei sie Alleinerbin des Verstorbenen [C.], sofern die Beklagte nicht als Ehefrau des Verstorbenen gelte. Die Beklagte sei am 20. November 2018 im Schweizerischen Personenstandsregister als Ehefrau des Verstorbenen eingetragen worden, nachdem der Schweizerischen Botschaft in Kasachstan am 26. Oktober 2018 eine Eheurkunde der Republik Kasachstan vorgewiesen worden sei, die bestätigt habe, dass die Beklagte und der Verstorbene am 29. Dezember 2017 die Ehe geschlossen hätten, was unter der Nummer aaa ins [kasachische] Eheregister eingetragen worden sei.